Die italienische Datenschutzbehörde hat am 8. Mai 2014 die Verfügung Nr. 229 „Identifizierung vereinfachter Verfahren zur Information und Einholung der Cookie-Einwilligung“ mit anschließender Veröffentlichung im Amtsblatt vom 3. Juni 2014 erlassen. Durch diese Verfügung setzt die Datenschutzbehörde die europäischen Richtlinien um, nach denen jede Website beim ersten Zugriff eines Besuchers ein Informationsbanner anzeigen muss, das ihn über die Cookie-Politik der von ihm besuchten Website informiert, und die Fortsetzung der Navigation von der Annahme dieser Politik abhängig macht. Der vollständige Text der Verfügung ist verfügbar unter der URL http://www.garanteprivacy.it/web/guest/home/docweb/-/docweb-display/docweb/3118884.
Definition
Cookies sind kleine Datensätze, die die vom Nutzer besuchten Seiten an sein Endgerät (in der Regel den Browser) senden, wo sie gespeichert und dann beim nächsten Besuch desselben Nutzers an diese Webseiten zurückgesendet werden. Während des Besuchs einer Website kann der Nutzer auf seinem Endgerät auch Cookies empfangen, die von anderen Websites oder Webservern (sog. „Third-Party-Cookies“) gesendet werden, auf denen bestimmte Elemente (wie z.B. Bilder, Karten, Sounds, bestimmte Links zu Seiten anderer Domänen) vorhanden sein können, die sich auf der Website befinden, die er besucht. Cookies, die normalerweise in den Browsern der Nutzer in sehr großer Zahl und manchmal mit Merkmalen von großer zeitlicher Persistenz vorhanden sind, werden für verschiedene Zwecke verwendet: Ausführung der Computerauthentifizierung, Überwachung von Sitzungen, Speicherung von Informationen über bestimmte Konfigurationen bezüglich des Zugriffs von Nutzern auf den Server, etc. Die Aufsichtsbehörde hat, um eine korrekte Regelung der Richtlinie zu erreichen, zwei Makrokategorien von Cookies identifiziert: Technische Cookies und Profiler-Cookies. Es wurde gleichzeitig eine weitere Unterscheidung hinsichtlich der Person festgelegt, die die Cookies setzt, die derselbe Betreiber der Website sein kann („Publisher“) oder ein Dritter, der Cookies über den ersten installiert, wobei diese Art als „Cookies von Drittanbietern“ bezeichnet wird. Im letzteren Fall hat die Aufsichtsbehörde die Verantwortung des Publishers ausdrücklich auf den Verweis auf die Informationen der Partei beschränkt, die diese Cookies setzt.
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